AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der WAKA GmbH, Bartäcker 5, 91245 Simmelsdorf –
im folgenden kurz Auftragnehmer
§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit den Kunden dem Auftragnehmer.
§ 2 Vertragsabschluss
- Lieferverträge werden vorbehaltlich abweichender individueller Vertragsabreden nur aufgrund dieser Bedingungen abgeschlossen. Diese Bedingungen finden Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Abweichende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt sind.
- Sämtliche Angebote sind freibleibend und gelten erst nach schriftlicher Bestätigung. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes angegeben ist.
- Soweit Maßangaben angegeben werden, sei es vom Auftraggeber oder vom Auftragnehmer, handelt es sich ausschließlich um Innenmaße in Millimeter, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Zusätzlich wird hier auf materialspezifische Toleranzen gem. § 9 Nr. 4 hingewiesen.
§ 3 Ausführung der Lieferung
- 1Die Versandgefahr trägt der Auftraggeber.
- Lieferungen im Wert von weniger als 500,-€ werden unfrei ausgeliefert.
- Der Auftragnehmer ist zu Mehr- oder Minderlieferungen in folgendem Umfang berechtigt: Wellpappe bis zu 500 Stück ±20%, bis 3.000 Stück ±15%, ab 3.000 Stück ±10%. Vollpappe bis 5.000 Stück ±25%, bis 30.000 Stück ±20%, über 30.000 Stück ±10%. Berechnet wird die gelieferte Menge.
- Teillieferungen sind in dem, unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers, für die Auftraggeber zumutbaren Umfang zulässig.
- Werkzeuge, Klischees oder andere Hilfsmittel verbleiben nach Beendigung des Auftrages im Eigentum des Auftragsnehmers, auch wenn sie vom Auftraggeber oder in seinem Auftrag und auf seine Kosten hergestellt worden sind. Fällige Rechnungen über diese Gegenstände sind ohne Abzug vom Auftraggeber zu bezahlen. Der Auftragnehmer ist insbesondere nicht zur Herausgabe oder zur Aufbewahrung nach Beendigung des Auftrages verpflichtet. Er ist jedoch verpflichtet, die Gegenstände für die Aufträge des Auftraggebers zu verwenden. Spätestens zwei Jahre nach Beendigung des jeweiligen Auftrages dürfen alle betroffenen Werkzeuge/Klischees und sonstigen Hilfsmittel aus Lagerhaltungsgründen ohne weitere Ankündigung entsorgt werden.
- Die Verantwortung für die Beachtung von Schutz- und Urheberrechten an der bestellten Ausstattung trägt der Auftraggeber. Soweit dem Auftragnehmer fremde Schutz- und Urheberrechte bekannt sind, weist er den Auftraggeber darauf hin.
§ 4 Palettierung
- Der Auftragnehmer führt über die in seinem Eigentum stehenden Paletten und Abdeckplatten für den Auftraggeber ein Palettenkonto. Dieses gibt Auskunft über den Bestand an Paletten und seinen Veränderungen. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch zur Abstimmung des Saldos einen Auszug des Palettenkontos.
- Die Aufzeichnungen im Konto werden aufgrund von Versandbelegen geführt. Der Auftraggeber hat die jeweils empfangenen Paletten zu quittieren.
- Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zug, um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat.
- Nicht oder beschädigt zurückgegebene Paletten werden mit 15,-€ pro Palette in Rechnung gestellt.
§ 5 Abnahmeverzug des Auftraggebers
Lehnt es der Auftraggeber ab, die Waren ganz oder teilweise zum vereinbarten Liefertermin abzunehmen, so kann der Auftragnehmer entweder Erfüllung des Vertrages oder nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern.
§ 6 Rahmenverträge & Abrufvereinbarungen
Aufträge, bei denen eine im Voraus festgelegte Gesamtauftragsmenge (Rahmenmenge) in gesondert durch den Auftraggeber abzurufenden und zu zahlenden Teilmengen geliefert werden soll (Abrufaufträge), ist der Auftraggeber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb der vereinbarten Laufzeit zur Abnahme der gesamten, dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Auftragsmenge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Ist die Abnahme der Gesamtauftragsmenge nicht innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl
- die Restmenge, auch ohne vorherige Ankündigung zu liefern und Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu verlangen,
- die Restmenge auf Kosten des Auftraggebers einzulagern oder
- dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten.
Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Lieferfrist
- Lieferfristen gelten nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden.
- Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsannahme. Bei Änderung des bestätigten Auftrages beginnt die Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung.
- Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer beginnend einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft die ihm entstandenen Lagerkosten, mindestens jedoch 3,50,-€ pro Monat und Palette, berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten; dem Auftraggeber ist der Nachweis unbenommen, dass dem Auftragnehmer infolge der Verzögerung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- In den in Ziffer 3. genannten Fällen ist der Auftragnehmer außerdem berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
§ 8 Höhere Gewalt
- Falls durch Einwirkung höherer Gewalt die Ausführung des Auftrages verzögert wird, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Störung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Eintritt eines Falles der höheren Gewalt unverzüglich unterrichten. Im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert bestehen.
- Dauert die Störung länger als 6 Wochen, so steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 9 Gewährleistung, Haftung
- Beanstandungen der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Eintreffen der Ware schriftlich vorzubringen. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Das Rügerecht für versteckte Mängel erlischt 2 Monate nach Eintreffen der Ware. Der Anzeige über die Beanstandung sind Muster der beanstandeten Ware beizufügen. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen, es sei denn, dass es für den Auftraggeber unzumutbar ist, den mangelfreien Teil der Lieferung zu akzeptieren.
- Sollte die gelieferte Ware Mängel aufweisen, kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl als Nacherfüllung die Mängel beseitigen oder mangelfreien Ersatz liefern. Erst wenn dies wiederholt fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte und es sich nicht um unerhebliche Mängel handelt, ist der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt; § 478 BGB bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche stehen ihm nach Maßgabe von § 9 Ziffer 6. dieser Bedingungen zu.
- Für Eigenschaften einer Verpackung im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit für einen bestimmten Verwendungszweck haftet der Auftragnehmer nur nach entsprechender schriftlicher Garantie.
- Für branchenübliche Abweichungen in der Leimung, Kantung, Glätte sowie Reinheit der Papiere, Klebung, Heftung, Farben und Druck übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Diese bilden auch keinen Mangel im Sinne des § 434 BGB ff. Als geringfügige Abweichungen sind in der Branche Maßtoleranzen +/- 1%, mindestens aber +/- 3 mm üblich.
- Im Übrigen werden für die Beurteilung von branchenüblichen oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen die vom VERBAND DER WELLPAPPENINDUSTRIE E.V.,Hilpertstraße 22, 64295 Darmstadt, herausgegebenen und beim Auftragnehmer vorliegenden Prüfkataloge für Wellpappenschachteln sowie die DIN-Norm für Wellpappenverpackungen, alles in der jeweils geltenden Fassung, zugrunde gelegt.
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Ebenso haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Macht der Auftraggeber im Falle eines leicht fahrlässigen Lieferverzugs des Auftragnehmers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung geltend, so ist dieser auf die Höhe der Mehrkosten eines vorzunehmenden Deckungskaufs – maximal aber auf die Höhe des Auftragswertes – begrenzt. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in dem vorstehenden Absatz dieses § 9 Ziffer 6. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
- Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei der Übernahme von Beschaffungsrisiken, sowie bei der Verletzung von Personen gelten die 4 gesetzlichen Verjährungsfristen. § 479 und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.
§ 10 Rechnungserteilung, Fälligkeit, Zahlung
- Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung gelten die Preise des Auftragnehmers ab Lager oder Werk einschließlich Verladung und Verpackung. Sie verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soll die Ware mehr als 2 Monate nach Vertragsabschluss geliefert werden, haben die Parteien eine angemessene Preiskorrektur zu vereinbaren, wenn sich in der Zwischenzeit die Kalkulationsgrundlage des Auftragnehmers nachweisbar ändert, insbesondere wenn die Rohstoffpreise steigen.
- Ist nichts Weiteres vereinbart ist der Rechnungsbetrag ab Rechnungsdatum innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto zahlbar oder innerhalb von 30 Tagen rein netto.
§ 11 Zahlungsverzug
- Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) fällig. Der Nachweis eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer bis zur Begleichung der fälligen Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet.
- Ist der Auftraggeber mit vereinbarten Zahlungszielen in Verzug oder liegen Umstände vor, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse und/oder seiner Kreditwürdigkeit schließen lassen, ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, für ausgeführte Lieferungen sofortige Zahlung und für künftige Lieferungen nach seiner Wahl Vorauskasse oder Zahlung bei Lieferung zu verlangen. Alternativ kann der Auftragnehmer die Stellung banküblicher Sicherheiten verlangen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl von den mit dem Auftraggeber geschlossenen Lieferverträgen zurückzutreten oder Schadenersatz, statt der Leistung zu verlangen, wenn der Auftraggeber die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Empfang einer berechtigten Mahnung geleistet hat.
- Sämtliche Forderungen des Auftragnehmers werden sofort fällig, wenn der Auftraggeber sich durch Beantragung eines Insolvenzverfahrens oder auf sonstige Weise zahlungsunfähig erklärt.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zu Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.
- Der Eigentumsvorbehalt schließt nicht das Recht des Auftraggebers aus, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes zu verwenden bzw. diese zu verarbeiten und zu veräußern. Der Auftraggeber darf sie aber, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden.
- Wird die gelieferte Ware als Packmittel verwendet oder als Packstoff weiterverarbeitet, so erlischt das Eigentum des Auftragnehmers dadurch nicht. Der Auftragnehmer wird Eigentümer oder Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den verpackten Waren bzw. zu den hergestellten Verpackungen.
- Wird die gelieferte Ware oder die daraus hergestellten Packmittel weiter veräußert, so tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seine Abnehmer bis zur vollständigen Zahlung seiner Forderung in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsware ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
- Wenn der Wert der vorstehenden Sicherung den Wert der zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt, wird der Auftragnehmer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Auftraggebers freigeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, allen Zugriffen Dritter auf das Sicherungsgut (Vorbehaltsware und Forderungen) mit Hinweis auf die Rechte des Auftragnehmers zu widersprechen und den Auftragnehmer darüber unverzüglich zu benachrichtigen. Er ist weiter verpflichtet, die Vorbehaltsware im üblichen Rahmen zu versichern.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Lieferungsvertrag entstehenden Pflichten bzw. Rechtsstreitigkeiten ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, von welcher der Auftrag bestätigt wurde. Dies gilt nur, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.
- Es gilt ausnahmslos deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 14 Unwirksamkeit von Bestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
- Unwirksame Bestimmungen werden einvernehmlich durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommen.